Rn 10
Bei natürlichen Personen, die gemäß der lex fori concursus insolvenzfähig sind,[10] sind die Gerichte am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen international zuständig. Bei nicht unternehmerisch tätigen Personen wird der Interessenschwerpunkt in der Regel anhand des Wohnsitzes[11] oder des gewöhnlichen Aufenthaltes[12] ermittelt. Nach dem Erläuternden Bericht von Virgós/Schmit ist auf den "gewöhnlichen Wohnsitz" abzustellen,[13] was nicht besonders aufschlussreich ist. Problematisch mit dem Wohnsitz ist, dass dieser Begriff in den Mitgliedstaaten unterschiedlich verstanden wird;[14] eine Bestimmung des COMI anhand des Wohnsitzes würde die Gefahr von Kompetenzkonflikten mit sich bringen, was den Zielen der EuInsVO widerspräche. Andere Regelungswerke stellen eher auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ab, wie z.B. das EVÜ[15] oder die EuGVVO[16]. Der gewöhnliche Aufenthalt lässt sich schließlich einfacher ermitteln: Eine natürliche Person kann mehrere Wohnsitze haben, während ein "doppelter gewöhnlicher Aufenthalt" kaum vorstellbar ist.[17] Aus diesen Gründen sollte sich die Bestimmung des COMI natürlicher Personen nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts richten.
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