Rn 2

Die "ordre public"-Klausel soll nur in Ausnahmefällen Anwendung finden. Deshalb heißt es in Art. 26 auch, dass die Anerkennung oder Vollstreckung der ausländischen Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung "offensichtlich" unvereinbar ist.[2]

 

Rn 3

Das Merkmal der Offensichtlichkeit erfordert, dass dieser Verstoß so deutlich ist, dass er sich einem verständigen Anwender unmittelbar erschließt.[3]

 

Rn 4

Die "öffentliche Ordnung" leitet sich aus dem einzelstaatlichen Recht ab. Der Begriff deckt daher in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Lebenssachverhalte ab.

 

Rn 5

Der öffentlichen Ordnung liegen die wesentlichen Prinzipien der Rechtsordnung des jeweiligen Staates zugrunde. Hierunter fallen die verfassungsmäßig geschützten Rechte und Freiheiten sowie die wesentlichen Grundprinzipien des ersuchten Staates.[4]

 

Rn 6

Die Mitgliedstaaten können sich nicht auf die "ordre-public"-Klausel berufen, um die EuInsVO einseitig auszuhöhlen. Deshalb sind unzulässig weite Auslegungen der "ordre-public"-Klausel nicht durch Art. 26 abgedeckt.[5]

 

Rn 7

Ein Verstoß gegen den "ordre public" kann die ganze Entscheidung betreffen. Möglich ist aber auch, dass nur Teile der Entscheidung zurückgewiesen werden.[6] Dies wird durch die Verwendung des Wortes "soweit" in Art. 26 ermöglicht.

 

Rn 8

Gegen den deutschen "ordre public" verstoßen nur Verfahren, die wesentliche Grundsätze der Gläubigerautonomie oder des Schuldnerschutzes vernachlässigen oder bei denen ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gewährleistet ist.[7]

[2] Virgos/Schmit, a.a.O.
[3] Kübler/Prütting/Kemper, Art. 102 EGInsO Rn. 84; Kemper, ZIP 2001, 1609 (1614).
[4] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (104); Kemper, a.a.O.
[5] Virgos/Schmit, a.a.O.
[6] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (105).
[7] Gottwald-Gottwald, § 130 Rn. 19.

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