Rn 12

In Art. 2 lit. h ist der Begriff der "Niederlassung" definiert. Das Niederlassungserfordernis war während der Beratungen zum EuInsÜ umstritten. Ein Teil der Mitgliedstaaten hatte sich dafür eingesetzt, territoriale Insolvenzverfahren bereits beim Vorliegen von Vermögenswerten in dem betreffenden Staat zuzulassen.[6] Bei einer unbeschränkten Zulassung des allgemeinen Vermögensgerichtsstandes wurde aber die Gefahr gesehen, dass das Insolvenzverfahren "zerfasert". Zum Begriff der Niederlassung vgl. im Einzelnen Art. 3 Rn. 15–21.

 

Rn 13

Problematisch erscheint die Bestimmung der Niederlassung in Bezug auf Konzerninsolvenzen. Dabei geht es um die Frage, ob eine wirtschaftliche Aktivität des Insolvenzschuldners in einem anderen Staat auch dann vorliegt, wenn sie durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft ausgeübt wird.[7] Wenn man ein Tochterunternehmen des Schuldners als dessen Niederlassung ansehen würde, könnte in dem betreffenden Staat ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden. Der Vorteil ist darin zu sehen, dass so eine Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren ermöglicht werden würde.

 

Rn 14

Andererseits würde dies aber der Absicht des Verordnungsgebers widersprechen, die Fragen der Konzerninsolvenz nicht zu regeln.[8] Aus diesem Grund stellt die Tochtergesellschaft keine Niederlassung dar.

[6] Wimmer, ZIP 1998, 982 (985); Taupitz, ZZP 111 (1998), 315 (337 f.).
[7] Huber, ZZP 114 (2001), 133 (142).
[8] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (61).

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