Rn 3

Auf welche Art und Weise die Befugnisse des Verwalters nachgewiesen werden sollen, ist in der EuInsVO nicht geregelt. Laut dem Virgos/Schmit-Report soll es genügen, wenn das Gericht, das den Verwalter bestellt hat, eine Bescheinigung über diese Befugnisse ausstellt. Aber auch ein anderer Nachweis soll möglich sein.[3]

[3] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (91).

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