Rn 6

Die Eröffnung eines Territorialinsolvenzverfahrens beschränkt die Wirkungen des Hauptinsolvenzverfahrens. Das Hauptinsolvenzverfahren kann die in dem Staat der Eröffnung des Territorialinsolvenzverfahrens belegenen Gegenstände grundsätzlich nicht mehr einbeziehen.[4]

 

Rn 7

Territorialinsolvenzverfahren erfassen lediglich die in jedem Mitgliedstaat belegenen Vermögensgüter des Schuldners. Art. 17 Abs. 2 legt fest, dass die Wirkungen eines Territorialinsolvenzverfahrens in den anderen Mitgliedstaaten nicht in Frage gestellt werden dürfen. Ein Vergleich oder Insolvenzplan kann hingegen nur die Rechte der Gläubiger hinsichtlich des inländischen Vermögens betreffen. Etwas anderes gilt nur gegenüber den Gläubigern, die ihre Zustimmung erteilen, so dass auch ihnen gegenüber eine Wirkungserstreckung erfolgt.[5]

 

Rn 8

Zum Verhältnis zu Art. 34, vgl. Art. 34 Rn. 7/8.

[4] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (87).
[5] Die Zustimmung muss einzeln erteilt werden, eine Mehrheitsentscheidung ist nicht ausreichend. Huber, ZZP 114 (2001), 133 (149).

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