Rn 7

Durch Art. 102 § 3 Abs. 2 EGInsO sollen sogenannte "negative" Kompetenzkonflikte vermieden werden.[9]

 

Rn 8

Wenn die Insolvenzeröffnung in einem Mitgliedstaat (z. B. Frankreich) mit der Begründung abgelehnt wird, dass die internationale Zuständigkeit fehle, dann ist es dem deutschen Insolvenzgericht nicht gestattet, seine Zuständigkeit mit der Begründung zu verneinen, das betreffende Land (hier: Frankreich) sei doch zuständig. Dies würde nämlich im Zweifel dazu führen, dass kein Land für die fragliche Insolvenz zuständig ist.

 

Rn 9

Das deutsche Gericht kann allerdings die eigene Zuständigkeit verneinen, wenn es die Gerichte eines dritten Landes für zuständig hält.[10] Zugleich ist aber eine Verweisung an das international zuständige Gericht nicht vorgesehen,[11] eine solche scheitert an der Bindungswirkung der Ausführungen des nicht zuständigen Gerichts.[12]

[9] RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts, BT-Drs. 15/16, S. 15; MünchKomm-Reinhart, Art. 102 § 3 EGInsO Rn. 16; Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 3 EGInsO Rn. 4 f.
[10] So auch HK-Stephan, Art. 102 § 3 EGInsO, Rn. 8; FK-Wenner/Schuster, Art. 102 § 3 EGInsO Anh. II Rn. 7, insbesondere zur Möglichkeit einer internationalen Verweisung ohne Bindungswirkung für das Gericht an welches zu verweisen wäre; Pannen-Frind, Art. 102 § 3 EGInsO Rn. 11 und AG Hamburg, Beschl. v. 09.05.2006, 67c IN 122/06, NZI 2006 486, a. A. Mankowski, NZI 2006, 487 [AG Dresden 12.01.2006 - 531 IN 3653/05]; Vallender, KTS 2005, 283.
[11] Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 3 EGInsO Rn. 5.
[12] MünchKomm-Reinhart, Art. 102 § 3 EGInsO Rn. 17.

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