Rn 7
Durch Art. 102 § 3 Abs. 2 EGInsO sollen sogenannte "negative" Kompetenzkonflikte vermieden werden.[9]
Rn 8
Wenn die Insolvenzeröffnung in einem Mitgliedstaat (z. B. Frankreich) mit der Begründung abgelehnt wird, dass die internationale Zuständigkeit fehle, dann ist es dem deutschen Insolvenzgericht nicht gestattet, seine Zuständigkeit mit der Begründung zu verneinen, das betreffende Land (hier: Frankreich) sei doch zuständig. Dies würde nämlich im Zweifel dazu führen, dass kein Land für die fragliche Insolvenz zuständig ist.
Rn 9
Das deutsche Gericht kann allerdings die eigene Zuständigkeit verneinen, wenn es die Gerichte eines dritten Landes für zuständig hält.[10] Zugleich ist aber eine Verweisung an das international zuständige Gericht nicht vorgesehen,[11] eine solche scheitert an der Bindungswirkung der Ausführungen des nicht zuständigen Gerichts.[12]
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