Rn 14

Trotz der mit den in § 97 niedergelegten umfangreichen Pflichten für den Schuldner verbundenen erheblichen Eingriffe sieht die Vorschrift kein Rechtsmittel für den Schuldner gegen entsprechende Anordnungen oder Maßnahmen der Auskunftsberechtigten vor. Demnach steht dem Schuldner wegen der Regelung in § 6 auch keine Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde zu. Daraus ergibt sich aber keine Verfassungswidrigkeit, insbesondere nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, da auf Rechtsmittel in diesem Bereich vom Gesetzgeber bewusst verzichtet wurde, um die effektive Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Den damit verbundenen übergeordneten Gläubigerinteressen könnte nicht entsprechend Rechnung getragen werden, wenn dem Schuldner beispielsweise gegen jede gerichtliche Anordnung zur Erfüllung seiner Bereitschaftspflicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustünde. Gleiches gilt für die Erfüllung der Mitarbeitspflicht des Schuldners, deren Nutzen für das Verfahren vor allem in der kurzfristigen Verfügbarkeit und Durchsetzbarkeit liegt. Durch eine umfassende Rechtsmittelbefugnis des Schuldners könnten die umfangreichen Pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren nahezu völlig ausgehöhlt werden. Dagegen verbleibt es für besonders belastende, grundrechtsbeeinträchtigende Maßnahmen gegen den Schuldner bei einer Rechtsschutzgarantie, da ihm bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach § 98 sowie Anordnung einer Postsperre ein Recht zur sofortigen Beschwerde zusteht.

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