Rn 11

Ist gemäß § 1483 BGB die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten und bleibt der Schuldner als überlebender Ehegatte innerhalb der Frist von § 1484 Abs. 2, § 1944 BGB untätig, so entsteht endgültig eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, bei der der überlebende Ehegatte nach § 1487 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung des Ehegatten erlangt, der das Gesamtgut allein verwaltet. Das Gesamtgut fällt daher gemäß § 37 in die Insolvenzmasse. Handelt es sich bei dem Schuldner dagegen um einen gemeinschaftlichen Abkömmling, so wird das Gesamtgut auch bei Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1487 Abs. 1 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 durch das Insolvenzverfahren nicht berührt. Vielmehr hat in diesem Fall eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft nach § 84 zu erfolgen.

 

Rn 12

Lehnt der Schuldner als überlebender Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft fristgemäß ab (§ 1484 Abs. 1 BGB), so fällt der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht in die Insolvenzmasse, sondern gemäß § 1484 Abs. 3, § 1482 BGB in dessen Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach § 1482 Satz 2 BGB nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. Ist der Schuldner Erbe nach dem verstorbenen Ehegatten, so steht ihm wiederum gemäß § 83 Abs. 1 das Recht zu, über die Annahme oder Ausschlagung dieser Erbschaft zu entscheiden. Unabhängig davon hat in diesem Fall die Auseinandersetzung des Gesamtguts und Realisierung des daraus resultierenden Erlösanteils des Schuldners nach § 84 zu erfolgen.

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