Rn 5

Entscheidet sich also der Schuldner vor Verfahrenseröffnung oder während des Verfahrens, die Erbschaft oder das Vermächtnis auszuschlagen, so fallen die mit der Erbschaft verbundenen Nachlassgegenstände bzw. der Miterbenanteil oder das mit dem Vermächtnis verbundene Vermögensrecht nicht in die Insolvenzmasse, da der Rechtserwerb und damit die Vermögenszugehörigkeit i.S.d. § 35 verhindert wird. Hatte der Verwalter die betreffenden Gegenstände bereits in Besitz genommen, entstehen Aussonderungsrechte der nach der Ausschlagung Berechtigten gemäß §§ 47, 48. Eine solche Ausschlagung ist auch weder für den Verwalter nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften (§§ 129 ff.) noch für die Gläubiger nach den allgemeinen Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbar, da es widersprüchlich wäre, eine Handlung, die § 83 Abs. 1 dem Insolvenzschuldner sogar noch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausdrücklich freistellt, dann der Kontrolle des Verwalters (oder der Gläubiger) zu unterwerfen, wenn sie vor Verfahrenseröffnung vorgenommen worden ist.[3]

[3] Ganz h.M., z.B. Jaeger-Windel, § 83 Rn. 10; MünchKomm-Schumann, § 83 Rn. 4.

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