Rn 13

Wegen der Erweiterung der Insolvenzmasse in § 35 auch auf den sog. Neuerwerb des Schuldners während des Verfahrens greift schon die Verfügungsbeschränkung des Abs. 1 für Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ein, soweit die Zeit des Insolvenzverfahrens betroffen ist. Für eine Verfügung des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die sich aus § 114 Abs. 1 ergebenden Einschränkungen zu beachten. Bei Zwangsvollstreckungen in künftige Bezüge des Schuldners oder gleichgestellte Ersatzleistungen kommen ergänzend die §§ 89 Abs. 2, 114 Abs. 3 zur Anwendung.

§ 81 Abs. 2 schränkt die Verfügungsbefugnis des Schuldners über seine künftigen Bezüge weiter ein. Das in Abs. 1 enthaltene Verfügungsverbot erstreckt sich danach auch auf die Forderungen und Bezüge in der Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Dadurch soll ermöglicht werden, dass diese zukünftigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten des Schuldners entweder in einem Insolvenzplan nach den §§ 217 ff., im Rahmen einer Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 2 oder in einem Schuldenbereinigungsplan nach §§ 305 ff. für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen. Folgerichtig bestimmt Satz 2 des Abs. 2 daher auch, dass das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser laufenden Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger unberührt bleibt, um die Möglichkeit einer Verfügung im Rahmen der vorgenannten neuen insolvenzrechtlichen Institute ausdrücklich klarzustellen.[22] Vollständig unberührt von diesen Verfügungsverboten für die Zeit vor, während und nach dem Insolvenzverfahren bleiben selbstverständlich Bezüge des Schuldners, die nach den §§ 850 ff. ZPO der Pfändung und somit nach § 36 InsO einer Zwangsvollstreckung nicht unterworfen sind.

[22] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 262.

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