1Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. 2Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 132 Abs. 2 KO [Gegenstände der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung]

(2) Die Gläubigerversammlung beschließt, in welcher Weise und in welchen Zeiträumen der Verwalter ihr oder einem Gläubigerausschusse über die Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen soll.

 

§ 15 Abs. 5 GesO Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß

(5) Sie (Gläubigerversammlung – d. Verf.) kann festlegen, in welchem Umfang ihr oder dem Gläubigerausschuß durch den Verwalter Bericht zu erstatten bzw. Rechnung zu legen ist.

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