Rn 12

Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist wegen der Regelung in § 6 Abs. 1 keine Beschwerdemöglichkeit gegeben. Dies entspricht dem bisherigen Rechtszustand nach der KO.[15] Mittelbar steht aber ein Rechtsmittel über die Vorschrift des § 78 zur Verfügung. Danach kann ein überstimmter Insolvenz- bzw. Absonderungsgläubiger noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebung des gefassten Beschlusses mit der Begründung beantragen, dass dieser dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Ein solches Vorgehen ist insbesondere auch dann zulässig, wenn dem Antragsteller das Stimmrecht in der Abstimmung versagt wurde.[16] Liegen die in § 78 genannten Voraussetzungen vor, kann der Beschluss dann vom Insolvenzgericht aufgehoben werden. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller nach § 78 Abs. 2 dagegen die sofortige Beschwerde zur Verfügung, mit der dann inzident auch die Rechtmäßigkeit des Beschlusses bzw. der Stimmrechtsversagung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann.

 

Rn 13

Dagegen kann die Unwirksamkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung, z.B. wegen Nichteinhaltung der Formalien bei Einberufung und Abstimmung, jederzeit geltend gemacht werden. Freilich wird dies regelmäßig in einem Rechtsstreit zwischen einzelnen Beteiligten erfolgen und dort inzident überprüft werden.[17] Wird also beispielsweise vom Gläubigerausschuss eine Gläubigerversammlung einberufen, so sind darin gefasste Beschlüsse unwirksam. Bei entsprechendem Rechtsschutzbedürfnis kann der von diesen Beschlüssen betroffene Verfahrensbeteiligte z.B. im Rahmen einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO gegen die aus dem Beschluss Begünstigten diese Unwirksamkeit geltend machen. Eine solche Unwirksamkeit von Beschlüssen der Gläubigerversammlung liegt im Übrigen immer vor, soweit Vorschriften über die Einberufung, Leitung und Abstimmung in der Gläubigerversammlung verletzt wurden.[18]

[15] Kuhn/Uhlenbruck, § 94 Rn. 5.
[16] So die ausdrückliche Gesetzesbegründung zu § 77 InsO BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 255.
[17] Kilger/K. Schmidt, KO § 94 Anm. 4.
[18] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 6 Rn. 66.

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