Rn 11

Wegen der enumerativen Aufzählung in Abs. 1 steht den dort nicht ausdrücklich erwähnten Verfahrensbeteiligten unter keiner Voraussetzung ein Antragsrecht zu. Es können also weder Massegläubiger noch der Schuldner von sich aus die Abhaltung einer Gläubigerversammlung erzwingen. Möglich ist es jedoch für diese Beteiligten, unter Darlegung der von ihnen erkannten Notwendigkeiten bei Gericht die Einberufung einer Gläubigerversammlung von Amts wegen nach § 74 Abs. 1 anzuregen.

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