Rn 13

Erforderlich ist also zunächst ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung. Im Hinblick auf die individuellen Bemessungskriterien (berufliche Qualifikation, individueller Zeitaufwand sowie Umfang der Tätigkeit des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds) ist ein individueller Antrag eines jeden Gläubigerausschussmitglieds erforderlich. Ein pauschaler Festsetzungsantrag des Gremiums ist mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, da die konkrete Tätigkeit des einzelnen Mitglieds ggf. unterschiedlich honoriert werden soll. Erforderlich ist weiter, dass der Vergütungsantrag einen konkret zur Festsetzung erbetenen Betrag enthält, nicht zuletzt, um im Hinblick auf das gegen den Festsetzungsbeschluss mögliche Rechtsmittel eine Beschwer festzustellen. Neben der konkreten Bezifferung des Vergütungsanspruchs ist des Weiteren eine ausreichend individualisierte Begründung erforderlich, mit der sowohl der begehrte Stundensatz als auch ggf. beanspruchte Erhöhungsfaktoren individuell und konkret dargelegt werden, damit sie durch das Insolvenzgericht nachvollzogen werden können. Wegen der grundsätzlichen Ausrichtung der Vergütungsregelung auf den Zeitaufwand ist von jedem Ausschussmitglied auch ein Zeit- bzw. Stundennachweis über die von ihm geleistete Tätigkeit dem Antrag beizufügen. Aus diesem Zeitnachweis müssen Art und Zeitpunkt der jeweiligen Tätigkeit in ausreichend individualisierter Form hervorgehen. Die Gläubigerausschussmitglieder sind daher auch verpflichtet, von Anfang an entsprechende Zeitnachweise zu führen. Darauf sind sie zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu Beginn ihrer Tätigkeit vom Insolvenzgericht hinzuweisen. Wird die Führung eines Zeitnachweises unterlassen, kann und darf der mit der Tätigkeit verbundene Zeitaufwand durch das Insolvenzgericht im Rahmen des Festsetzungsverfahrens geschätzt werden.[21]

 

Rn 14

Werden Auslagen zur Erstattung beantragt, sind diese ebenfalls – soweit möglich – zu individualisieren und durch die Beifügung von Originalbelegen nachzuweisen. Die Auslagen sind getrennt von der Vergütung zur Festsetzung zu beantragen.

 

Rn 15

Der Anspruch auf Auslagenerstattung entsteht mit Vollzug des entsprechenden Kostenaufwands. Im Falle einer Vorschussanforderung ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Liegt eine allgemeine Vorschussanordnung des Insolvenzgerichts bereits vor, ist der spezifizierte Antrag direkt an den Insolvenzverwalter zu richten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge