Rn 11

Mit dem InsO-Änderungsgesetz[19] wurde für natürliche Personen als Insolvenzschuldner zur erleichterten Erlangung der Restschuldbefreiung durch die neue Vorschrift des § 4a eine Möglichkeit der Stundung der Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren einschließlich Restschuldbefreiung geschaffen, soweit das noch vorhandene Vermögen des Insolvenzschuldners dafür nicht ausreicht. Um in diesem Fall die Ansprüche der Verfahrensbeteiligten auf Vergütung und Auslagen sicherzustellen, wurde für den Insolvenzverwalter § 63 um einen neuen Abs. 2 ergänzt, mit dem ein subsidiärer Anspruch auf Vergütung und Auslagen gegen die Staatskasse im Falle der Kostenstundung geschaffen wurde. Um nun auch den in einem solchen Insolvenzverfahren ggf. tätigen Gläubigerausschussmitgliedern einen gesicherten Anspruch auf Vergütung und Erstattung der Auslagen zu verschaffen, wurde die Verweisung in § 73 Abs. 2 auf die neu geschaffene Vorschrift des § 63 Abs. 2 erweitert. Für das Gläubigerausschussmitglied gelten in ab 1.12.2001 eröffneten Verfahren insoweit dieselben Grundsätze wie für die Ansprüche des Insolvenzverwalters, so dass auf die Kommentierung zu § 63[20] verwiesen werden darf.

[19] BGBl. I 2001 S. 2710 ff.
[20] Dort Rn. 12.

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