Rn 8

Schon nach der allgemeinen Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 1 haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses auch Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Hierzu sieht § 18 Abs. 1 InsVV vor: "Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen."

Als Auslagen sind alle dem Gläubigerausschussmitglied tatsächlich entstandenen Kosten anzusehen, die er den Umständen nach zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte.[14] Aus dieser Begriffsbestimmung folgt, dass eine Pauschalierung des Anspruchs auf Auslagenersatz unzulässig ist.

Die klassischen Auslagen eines Gläubigerausschussmitglieds werden also nachgewiesene Kosten für An- und Abreise zu Gläubigerausschusssitzungen sein, aber auch Reisespesen für sachverständige Tätigkeiten im Rahmen des Insolvenzverfahrens, wie etwa die Überprüfung von Buchhaltungsunterlagen des Schuldnerunternehmens in verschiedenen Zweigniederlassungen. Daneben kann sich das Ausschussmitglied die durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten, wie Gebühren für Porto, Telefon und Telefax, ebenso erstatten lassen wie Schreibmaterial oder Kopierkosten, jeweils soweit sie für seine konkrete Tätigkeit als erforderlich angesehen werden durften.

Nach mittlerweile gefestigter Meinung dürften unter die erstattungsfähigen Auslagen auch die Prämien für eine ausreichende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zugunsten des Ausschussmitglieds fallen.[15] Abschluss des Versicherungsvertrags und Umfang des darin vereinbarten Versicherungsschutzes sind ebenfalls nach den Einzelumständen des Verfahrens zu beurteilen, um einer Ausuferung der mit der Ausschusstätigkeit verbundenen Kosten vorzubeugen. Zweckmäßigerweise wird hierzu auf entsprechenden Hinweis des Insolvenzgerichts die Gläubigerversammlung entsprechende Festlegungen beschließen oder sich zumindest die Zustimmung vorbehalten. Gleichwohl muss aber schon zur Erlangung des vorläufigen Versicherungsschutzes der Verwalter als berechtigt angesehen werden, nach Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung durch das Ausschussmitglied die dafür erforderlichen Prämienzahlungen aus der verfügbaren Insolvenzmasse vorzunehmen und ggf. nachträglich die erforderlichen Zustimmungen einzuholen.

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