Rn 3

Satz 2 des Abs. 1 stellt für die Bemessung der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder auf den Zeitaufwand sowie ergänzend auf den Umfang der Tätigkeit ab. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Festlegung sieht § 17 InsVV Folgendes vor:

Zitat

 

§ 17 Berechnung der Vergütung

Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Damit wird entgegen dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 klargestellt, dass es sich nicht um eine Tätigkeitsvergütung im eigentlichen Sinne handelt, die dem Gläubigerausschussmitglied eine Verdienstmöglichkeit für seine berufliche Tätigkeit verschaffen soll, sondern lediglich um eine Entschädigungsregelung für die entstandene Zeitversäumnis. Begründet wird dies mit der vom Vergütungsinteresse des Verwalters abweichenden Interessenlage, wonach die Tätigkeit des Ausschussmitglieds grundsätzlich nicht auf die Erzielung eines angemessenen Lebensunterhalts i.S. einer Berufstätigkeit ausgerichtet ist. In der Begründung zu § 17 des vorangegangenen Entwurfs einer Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung heißt es deshalb auch: "In jedem Fall sollte aber beachtet werden, dass die Tätigkeit im Gläubigerausschuss unmittelbar der Durchsetzung der Interessen der Gläubiger dient und dass es insofern zumutbar ist, wenn die Gläubiger für diese Tätigkeit nur eine bescheidene Vergütung erhalten."

 

Rn 4

Anders als beim Verwalter fällt daher der Vergütungsanspruch des Gläubigerausschussmitglieds nicht in den Schutzbereich des Art. 12 GG.[6] Vielmehr orientiert sich der mit der Vergütungsregelung verfolgte Entschädigungszweck vorrangig an der Beanspruchung des Ausschussmitglieds, die über die normale Beteiligung eines Gläubigers am Insolvenzverfahren zur Verfolgung seines Eigeninteresses hinausgeht. Damit hat der Verordnungsgeber aber die mit der Insolvenzrechtsreform verfolgten Ziele etwas aus den Augen verloren. Mit den Neuregelungen zum Gläubigerausschuss sollte vor allem die Gläubigerautonomie gestärkt werden. Außerdem sollte mit der Fassung der §§ 67, 68 verstärkt auch die Beteiligung sachverständiger Dritter am Insolvenzverfahren zur Erzielung eines optimalen wirtschaftlichen Ergebnisses erreicht werden. Es liegt auf der Hand, dass gerade für die zuletzt genannte Intention entsprechende Anreize geschaffen werden müssen, die aber insbesondere für Freiberufler und branchenkundige leitende Angestellte bzw. Unternehmer auch von einem zwischenzeitlich für ab 1.1.2004 eröffnete Verfahren erhöhten Regelstundensatz zwischen 35 und 95 EUR kaum ausgehen dürften. Im Übrigen verkennt der Verordnungsgeber mit seiner bisher gegebenen Begründung, dass gerade bei Beteiligung von Nichtgläubigern am Gläubigerausschuss die herangezogene Verfolgung von Eigeninteressen nicht gegeben ist und deshalb nicht als Argument für eine sehr bescheidene Vergütungsregelung dienen kann. Externer Sachverstand wird sich schon nach den Regeln des Marktes effektiv nur am Verfahren beteiligen, wenn dafür die auch sonst übliche Vergütung erwartet werden kann. Altruistische und karitative Erwägungen allein motivieren auf Dauer (unter Umständen während eines mehrjährigen komplexen Insolvenzverfahrens) keinen qualifizierten Sachverstand.

 

Rn 5

Vorrangiger Anknüpfungspunkt ist also schon nach den allgemeinen Festlegungen in § 73 Abs. 1 Satz 2 der mit der Ausschusstätigkeit verbundene Zeitaufwand. Das Ausschussmitglied wird daher regelmäßig nach Stundensätzen vergütet. Dabei ist wie bisher der in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung festgelegte Stundensatzrahmen lediglich als Regelsatz anzusehen, ähnlich den für die Verwaltervergütung entwickelten Grundsätzen. Dieser Stundensatz soll nach dem Willen des Verordnungsgebers die sog. Normalvergütung darstellen und je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls erhöht oder vermindert werden. Hierfür ist dann das zweite in der allgemeinen gesetzlichen Regelung erwähnte Merkmal des Umfangs der Tätigkeit heranzuziehen.[7] Dabei dürfte eine Unterschreitung dieses Regelsatzrahmens bzw. der Normalvergütung nur in den seltensten Fällen in Betracht kommen, wenn man berücksichtigt, dass selbst einfachste Verrichtungen unqualifizierter Hilfskräfte im täglichen Leben mit Vergütungen zwischen 15 und 20 EUR entlohnt werden. Bei einer derartigen Reduzierung der Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds dürfte sehr schnell die Grenze zur Diskriminierung überschritten sein.[8] Schon nach der bisherigen Vergütungspraxis war anerkannt, dass beispielsweise für eine erfolgreiche Mitwirkung dem Gläubigerausschussmitglied unter Berücksichtigung seiner Sachkunde ein Stundensatz von 180 DM (90 EUR) zugebilligt werden kann.[9] Insbesondere für freiberuflich tätige sachverständige Rechtsanwälte bzw. Diplomkaufleute oder Wirtschaftsprüfer wurden schon bisher Stundensätze bis zu 600 DM (300 EUR) als angemessen angesehen.[10] Die Gerichte werden also auch zukünftig die a...

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