Rn 1

Der Gesetzgeber hat in die gesetzliche Neuregelung der InsO die entsprechenden zuvor geltenden Vorschriften der KO und VerglO unverändert übernommen.[1] Die Bestimmung stellt die einzige Formvorschrift dar, welche im Gesetz zur Regelung der Ausschussarbeit bzw. Geschäftsführung enthalten ist. Über diese Grundregel hinaus besteht ein uneingeschränktes Selbstbestimmungsrecht des Gläubigerausschusses hinsichtlich seiner internen Geschäftsführung, deren Ausgestaltung sich selbstverständlich nach den konkreten Verfahrensanforderungen richtet. Zweckmäßigerweise wird sich ein effektiv wirkender Gläubigerausschuss zu Beginn seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben,[2] die die wichtigsten Vorgänge erfasst und deren technische Abwicklung ausgestalten kann. Jedoch darf auch diese Geschäftsordnung keine Abweichung von den grundlegenden Festlegungen der gesetzlichen Vorschrift enthalten. § 72 ist also auch für den Gläubigerausschuss selbst nicht dispositiv.

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 249.
[2] Muster siehe Gruppe 4.

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