Rn 12

Genügt die Rechtsbeschwerde den strengen Formerfordernissen des § 575 ZPO, entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, anderenfalls wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Wurde die Rechtsbeschwerde durch das Vordergericht zugelassen (also nicht auf der Grundlage des § 7 i. V. m. § 574 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO eingelegt), kann eine Verwerfung wegen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 575 Abs. 2 ZPO nicht erfolgen, da insoweit eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts besteht.

 

Rn 13

Liegt zwar eine maßgebliche Rechtsverletzung i. S. d. § 576 Abs. 1 ZPO vor, stellt sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts aber aus anderen Gründen als zutreffend dar, so beruht sie nicht auf der gerügten und tatsächlich gegebenen Rechtsverletzung. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen, § 577 Abs. 3 ZPO.

Bei der Prüfung ist das Rechtsbeschwerdegericht an dasjenige tatsächliche Vorbringen gebunden, das sich aus den Beschlussgründen der Vorinstanz ergibt, §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO. Es findet also grundsätzlich nur eine rechtliche und keine tatsächliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung statt. Soweit Verfahrensmängel der Vorinstanz bestehen, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, dürfen diese bei der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur dann und insoweit berücksichtigt werden, als sie durch den Rechtsbeschwerdeführer formgemäß gerügt worden sind.

 

Rn 14

Ist die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet und stellt sich der angegriffene Beschluss des Beschwerdegerichts auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar, erfolgt entweder die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht, wobei die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper erfolgen kann. Ist die Sache zur Endentscheidung reif, hat das Rechtsbeschwerdegericht selbst zu entscheiden. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss.

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