Rn 2

Dogmatisch wurde bisher von der h.M. das Haftungsverhältnis zwischen Verwalter und Beteiligten als gesetzliches Schuldverhältnis angesehen.[2] Im Hinblick auf die durch die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung entstandene Ausuferung der Verwalterhaftung hat sich in der Literatur unter Führung von Karsten Schmidt[3] eine im Vordringen befindliche Meinung entwickelt, wonach zwischen einer internen Haftung des Verwalters gegenüber der von ihm verwalteten Insolvenzmasse und einer externen Verantwortlichkeit gegenüber den Beteiligten differenziert wird[4]. Zur Begründung wurde angeführt, dass die oben zitierten Generalklauseln weder den Umfang der dem Konkursverwalter obliegenden Pflichten beschreiben noch die Beteiligten benennen, denen beispielsweise der frühere Konkursverwalter verantwortlich sei. In Anlehnung daran hat auch die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung die externe Haftung des Verwalters hinsichtlich ihrer Begründung auf die Verletzung konkursspezifischer Pflichten beschränkt.[5] Nach der im Zuge der Insolvenzrechtsreform unter Berücksichtigung dieser berechtigten Einwände überarbeiteten Vorschrift ist diese Trennung der Verantwortungsbereiche jedoch obsolet geworden.[6] Danach kann also ohne Einschränkung die Haftungsbeziehung des Verwalters unter dem Geltungsbereich der InsO als gesetzliches Schuldverhältnis[7] mit deliktischem Einschlag[8] eingeordnet werden. Einer Sonderrechtsbeziehung im Innenverhältnis gegenüber dem Vermögensträger neben einer externen Haftung gegenüber den sonstigen Verfahrensbeteiligten bedarf es auch deshalb nicht, weil die Haftung insgesamt an insolvenzspezifische Pflichten anknüpft, welche dem Verwalter gesetzlich gerade auch gegenüber der Insolvenzmasse obliegen.

[2] Kuhn/Uhlenbruck, § 82 Rn. 1 m.w.N.
[3] KTS 1976, 191 ff.
[4] Kuhn/Uhlenbruck, § 82 Rn. 1 m.w.N.; Kilger/K. Schmidt, KO § 82 Anm. 1a und b.
[5] BGHZ 85, 75; 99, 151, 154; 100, 346, 350; 103, 310, 314; 106, 134, 136.
[6] Dies verkennen Hess/Obermüller, Verfahrensbeteiligte, Rn. 807 ff., welche die bisherigen insolvenzrechtlichen Haftungsgrundsätze ungeprüft und ohne Berücksichtigung des geänderten Wortlauts auf die InsO übertragen.
[7] Es sei denn, man folgt hinsichtlich der Rechtsstellung des Verwalters der Organtheorie oder der Theorie des Vertreters kraft Amtes.
[8] Arg. § 60 Abs. 2 und die Verjährungsregelung in § 62.

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