Rn 32
Aufgrund der (formalen) Begrenzung der Rechtsmittel gegen insolvenzrechtliche Entscheidungen auf die Fälle der ausdrücklichen Zulassung wird teilweise versucht, trotz formaler Unanfechtbarkeit einer Entscheidung eine Aufhebung oder Korrektur über eine "außerordentliche Beschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" zu erreichen.
Auch wenn dieses Institut grundsätzlich anerkannt ist,[39] ist es auf krasse Fälle fehlerhafter Rechtsanwendung zu beschränken, wenn also die angefochtene Entscheidung mit den elementaren Grundsätzen der geltenden Rechtsordnung nicht vereinbar ist und die Rechtswidrigkeit "mit den Händen greifbar ist".[40]
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