Rn 32

Aufgrund der (formalen) Begrenzung der Rechtsmittel gegen insolvenzrechtliche Entscheidungen auf die Fälle der ausdrücklichen Zulassung wird teilweise versucht, trotz formaler Unanfechtbarkeit einer Entscheidung eine Aufhebung oder Korrektur über eine "außerordentliche Beschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" zu erreichen.

Auch wenn dieses Institut grundsätzlich anerkannt ist,[39] ist es auf krasse Fälle fehlerhafter Rechtsanwendung zu beschränken, wenn also die angefochtene Entscheidung mit den elementaren Grundsätzen der geltenden Rechtsordnung nicht vereinbar ist und die Rechtswidrigkeit "mit den Händen greifbar ist".[40]

[39] BGH, Beschl. v. 12.10.1989, VII ZB 4/8, BGHZ 109, 41 ff.; BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003, 1 PBvU 1/02 (Plenum des BVerfG), BVerfGE 107, 395.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge