Rn 23

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat gemäß § 4, § 570 Abs. 1 ZPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, sowohl das Insolvenzgericht als auch das Beschwerdegericht können jedoch anordnen, dass die Vollziehung der Entscheidung ausgesetzt wird, § 570 Abs. 2 und 3 ZPO.

Richtet sich die sofortige Beschwerde indes gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels, hat die Einlegung der Beschwerde gemäß § 570 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufschiebende Wirkung.

 

Rn 24

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwerde wird gemäß Abs. 3 Satz 1 erst mit ihrer formellen Rechtskraft wirksam, d.h. nach Ablauf der Notfrist zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 Abs. 1, §§ 574 ff. ZPO. Diese Frist beträgt in Abweichung zum bisherigen Recht einen Monat ab Zustellung des Beschlusses des Beschwerdegerichtes, § 575 Abs. 1 ZPO; das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn erst in der Beschwerdeinstanz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.

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