Rn 37
Das Vermieterpfandrecht erlischt nach § 526 a BGB ersatzlos mit der Entfernung der eingebrachten Sache aus den Mieträumlichkeiten.[98] Geschieht die Entfernung vor Insolvenzeröffnung und außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges, kann der Vermieter widersprechen und das Verfolgungsrecht nach § 562 BGB geltend machen. Gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht dieses Widerspruchsrecht nach § 562 a BGB und das Verfolgungsrecht nach § 526 b BGB nicht, weil der Insolvenzverwalter ein eigenes Verwertungsrecht an den Vermögenswerten hat.[99]
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