Rn 42

Das maßgebliche Ziel der Verfahrenskostenstundung, dem Schuldner den Weg zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu ebnen und ihm durch deren Erteilung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, wird verfehlt, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt oder die erteilte Restschuldbefreiung widerrufen wird. Demgemäß kann die Kostenstundung auch dann aufgehoben werden, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird. Die Entscheidung kann bereits dann erfolgen, wenn sich die Versagung der Restschuldbefreiung bereits deutlich abzeichnet.

 

Rn 43

Der BGH hat entscheiden, dass sämtliche durch das Gericht deutlich erkennbaren Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung auch ohne Versagungsantrag zur Aufhebung der Stundung nach Nr. 5 genügen können.[39]

So kann das Verschweigen einer Forderung durch den Schuldner ausreichen[40] oder die Steuerklassenwahl, wenn der Schuldner dadurch erreicht, dass sein pfändbares Einkommen zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird.[41]

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