Rn 50

Der Verweis auf § 4b Abs. 2 stellt sicher, das nicht erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern während des gesamten Verfahrens eine Änderung der Entscheidung zur Stundung und zur Bestimmung von Ratenzahlungen durch das Insolvenzgericht erfolgen kann und der Schuldner verpflichtet ist, dem Insolvenzgericht wesentliche Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen. Die Bewilligung der Stundung kann jedoch stets nur unter der Voraussetzungen des § 4c erfolgen.

Da im eröffneten Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder verpflichtet ist, aus realisierter Masse ungeachtet der Verfahrenskostenstundung zugunsten des Insolvenzschuldners vorab die Verfahrenskosten zu berichtigen, erscheint der praktische Anwendungsbereich für die Verweisung auf § 4b Abs. 2 in § 4a als eher gering. Das Gericht ist aber nicht gehindert, die Entscheidung von Amts wegen abzuändern, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners unverändert geblieben sind, aber das Gericht eine fehlerhafte Beurteilung vorgenommen hatte.[61]

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