Rn 40

§ 153 b ZVG eröffnet dem Insolvenzverwalter ähnlich wie bei der Zwangsversteigerung die Möglichkeit, die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung zu betreiben. Hierzu muss er glaubhaft machen, dass die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschweren würde. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Befugnis des Zwangsverwalters zur Nutzung des Grundstücks und das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung kollidieren.

 

Rn 41

§ 153 b Abs. 2 ZVG regelt vergleichbar mit den Regelungen des § 30 e ZVG die Pflicht der Insolvenzmasse zum Ausgleich der Nachteile, die dem betreibenden Gläubigern durch die Einstellung entstehen. Diese sind durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse auszugleichen.

 

Rn 42

Nicht geregelt in § 153 b ZVG ist der Fall, dass die Notwendigkeit der Einstellung der Zwangsverwaltung sich bereits im Eröffnungsverfahren ergibt. Hier wird unter den Voraussetzungen des § 30 d Abs. 4 ZVG in analoger Anwendung des § 153 b ZVG eine einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung ermöglicht.[62]

 

Rn 43

§ 153 c ZVG regelt wie schon § 30 f ZVG die Voraussetzungen unter denen die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung aufzuheben ist. Nicht geregelt ist der Fall, in dem die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung bereits im Eröffnungsverfahren analog § 153 b ZVG erfolgt ist. Hier ist die Regelung des § 30 f Abs. 2 ZVG für den Fall der Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages bzw. dessen Zurücknahme ebenfalls analog anzuwenden.

[62] Klein, ZInsO 2002, 1065 (1068).

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