Rn 7
Der Ersatzaussonderungsanspruch setzt voraus, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft gehandelt hat.[16] Bei einer Schenkung besteht naturgemäß keine Gegenleistung, die aus der Masse ersatzauszusondern wäre. § 48 würde ins Leere laufen. Verfügt der Schuldner vor Insolvenzeröffnung unentgeltlich über den aussonderungsfähigen Gegenstand, kommt ein Anspruch gegen den Berechtigten nach §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 818 BGB auf Herausgabe des Erlangten oder Wertansatz in Frage. Bei einer gemischten Schenkung kommt § 48 hinsichtlich des entgeltlichen Teiles zur Anwendung.[17]
Rn 8
Bei einer unentgeltlichen Leistung des Insolvenzverwalters kommen zudem Ansprüche nach § 60 Abs. 1 in Frage.[18]
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