Rn 43
Nach § 47 Satz 2 muss der Aussonderungsberechtigte seine Rechte nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Rechtsvorschriften verfolgen. Daraus folgt auch, dass ihm kein Selbsthilferecht zusteht. Er kann daher weder ohne Zustimmung des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters die Räume des Schuldners betreten, das Aussonderungsobjekt besichtigen oder es an sich nehmen.[84] Diese Rechte hat er nach den allgemeinen außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Vorschriften gegebenenfalls im Klagewege geltend zu machen.[85] Vorab vereinbarte Wegnahme- und Rücknahmeklauseln ändern daran nichts, da sie in der Insolvenz keine Geltung entfalten.[86]
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