Rn 23
In der Insolvenz des Sicherungsgebers resultiert aus der Sicherungsübereignung nach § 51 Nr. 1 lediglich ein Absonderungsrecht. Lediglich in der Insolvenz des Sicherungsnehmers kann für den Sicherungsgeber ein Aussonderungsrecht bestehen. Voraussetzung ist, dass der Sicherungsgeber die gesicherte Forderung zurückführt oder der Sicherungszweck entfallen ist.[44]
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