Rn 4

§ 44 a gilt in zeitlicher Hinsicht für solche Insolvenzverfahren, die seit dem 01.11.2008 eröffnet wurden.[10] Für die bis zum 31.10.2008 eröffneten Verfahren bleibt es bei der Rechtslage zu §§ 32 a, b GmbHG a. F., bei der umstritten war, ob für den Gläubiger nach Inanspruchnahme des Gesellschafters § 43 oder § 52 Anwendung findet.[11]

[11] Vgl. hierzu eingehend: HambKomm-Lüdtke, § 43 Rn. 15 f.

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