Rn 25

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Erben bei gleichzeitiger Nachlassinsolvenz bzw. -verwaltung bestimmt § 331 Abs. 1, dass der Ausfallgrundsatz des § 52 an die Stelle des Grundsatzes der Doppelberücksichtigung tritt. Damit ist § 43 ausgeschlossen.[39] Gleiches gilt nach § 331 Abs. 2, wenn ein Ehegatte Erbe ist und der Nachlass zum Gesamtgut gehört, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut und im Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist.[40]

[39] Nerlich/Römermann-Andres, § 43 Rn. 12.
[40] Gleiches gilt nach § 331 Abs. 2 Satz 2 für den Lebenspartner im Sinne des LPartG.

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