Rn 1

§ 42 dient ebenso wie § 41 der Umsetzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung und einer effizienten Abwicklung des Verfahrens. So werden auflösend bedingte Forderungen wie unbedingte Forderungen behandelt, solange die Bedingung nicht eingetreten ist. Aufschiebend bedingte Forderungen sind von § 42 nicht erfasst.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge