2.1 Erfasste Unterhaltsansprüche

 

Rn 5

§ 40 Satz 1 erfasst dem Wortlaut nach die folgenden familienrechtlichen Unterhaltsansprüche:

 

Rn 6

Überdies erfasst sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift:

  • Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Entziehung eines Unterhaltsanspruchs[12]
  • Unterhaltsansprüche auf Grundlage der §§ 5, 12 bzw. § 16 LPartG
 

Rn 7

Nicht erfasst sind:

  • Geldrenten, soweit deren Grundlage keine familienrechtliche Vorschrift ist[13]
  • rechtsgeschäftlich begründete Unterhaltsansprüche, sofern mit diesen nicht lediglich rein gesetzlich begründete Unterhaltspflichten vertraglich ausgestaltet werden[14]
  • Ansprüche auf Rente nach einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 20 ff. VersAusglG)[15]

Die drei vorgenannten Ansprüche können auch für die Zeit nach Verfahrenseröffnung unter Maßgabe der §§ 41, 46 als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet werden.

 

Rn 8

Gleiches gilt, soweit vom Schuldner aufgrund einer vertraglichen Abrede eine Kapitalabfindung statt einer Unterhaltsrente geschuldet wird; diese ist wegen der fehlenden Wiederkehr ebenfalls Insolvenzforderung im Sinne des § 38.[16]

 

Rn 9

Beim Übergang der Unterhaltsforderung auf einen Dritten sind folgende Varianten denkbar:

  • Der vertragliche Forderungsübergang führt zur Vollstreckungsmöglichkeit nach § 850 d ZPO und somit zur Anwendbarkeit des § 40.[17]
  • Aus dem gleichen Grund ist der Anwendungsbereich des § 40 nach überwiegender Ansicht[18] auch beim gesetzlichen Forderungsübergang eröffnet, jedenfalls sofern der zahlende Gläubiger – oft die öffentliche Hand[19] – nicht eine eigene originäre Zahlungsverpflichtung übernommen hatte.
[12] Vgl. Kohte, in: Kölner Schrift, S. 1161, 1178 Rn. 55.
[13] Denkbar z. B. bei § 618 Abs. 3 BGB oder § 62 Abs. 3 HGB.
[14] Zu nennen sind beispielsweise Leibrentenverträge.
[16] Vgl. Jaeger-Henckel, § 40 Rn. 7; a. A. Häsemeyer, Rn. 16.19.
[18] Ausführlich hierzu: MünchKomm-Schumann, § 40 Rn. 13.
[19] Verpflichtungen folgen z. B. aus: § 91 BSHG, § 33 Abs. 1 SGB II, § 95 SGB VIII, § 94 Abs. 1 SGB XII, § 7 UVG und § 37 Abs. 1 BAföG.

2.2 Unterhaltsansprüche bis zur Eröffnung

 

Rn 10

Bei Verfahrenseröffnung rückständige Unterhaltsansprüche sind gemäß § 38 Insolvenzforderungen und können durch den Unterhaltsberechtigten zur Tabelle angemeldet werden.[20] Bei der Prüfung der angemeldeten Forderung ist zu beachten, dass diese nur unter den Voraussetzungen der §§ 1585 b, 1613 BGB durch den Verwalter anerkannt werden können.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger von angemeldeten und festgestellten Forderungen gemäß § 201 Abs. 1 weiter gegen den Schuldner vorgehen. Eine Vollstreckung gegen den Schuldner ist gemäß § 294 Abs. 1 nur dann ausgeschlossen, wenn sich das Verfahren in der Wohlverhaltensphase befindet. Nach Erlangung der Restschuldbefreiung ist das Nachforderungsrecht gemäß § 301 Abs. 1 erloschen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 Alt. 2 vorliegen. Dies setzt eine entsprechend qualifizierte Forderungsanmeldung beim Verwalter und im Falle des Widerspruchs durch den Schuldner (§ 184 Abs. 1 Satz 1) eine erfolgreiche Feststellungsklage vor dem Familiengericht[21] voraus.

[20] Vgl. OLG Nürnberg ZInsO 2005, 443 (443); v. Olshausen, ZInsO 2004, 781 (781).

2.3 Laufende Unterhaltsansprüche nach Eröffnung

2.3.1 Grundsatz

 

Rn 11

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind keine Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 und nehmen nur dann am Verfahren teil, wenn die Voraussetzungen des § 40 vorliegen.

2.3.2 Voraussetzungen der Ausnahme des § 40 Satz 1

 

Rn 12

Als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können Unterhaltsansprüche gemäß § 40 Satz 1 nur dann, wenn der Schuldner als Erbe des unterhaltspflichtigen Erblassers haftet. Dieser Anwendungsbereich beschränkt sich wegen des regelmäßigen Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung des Erblassers mit dem Erbfall[22] auf die folgenden Ausnahmefälle:

Die Unterhaltsansprüche können bei unbeschränkter Erbenhaftung sowohl im Verfahren über das Vermögen des Erben als auch in einem Nachlassinsolvenzverfahren gemäß §§ 315 ff. geltend gemacht werden.[23]

[23] Vgl. auch:...

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