Rn 7

Der Überschuss ist gemäß § 358 InsO nach vollzogener Schlussverteilung (§ 200 Abs. 1 InsO) an den Insolvenzverwalter des Hauptverfahrens zu übergeben. Dies setzt voraus, dass das ausländische Verfahren noch nicht beendet ist, da sonst der Überschuss lediglich im Rahmen einer Nachtragsverteilung verteilt werden kann.[6]

 

Rn 8

Durch § 358 InsO wird insofern § 199 InsO verdrängt.[7] Nach dieser Norm hat der Insolvenzverwalter, wenn bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, den verbleibenden Überschuss dem Schuldner herauszugeben.

[6] MünchKomm-Reinhart, § 358 Rn. 4.
[7] Kübler/Prütting/Bork-Kemper/Paulus, § 358 Rn. 2; FK-Wenner/Schuster, § 358 Rn. 1; MünchKomm-Reinhart, § 358 Rn. 1.

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