Rn 7
Der Überschuss ist gemäß § 358 InsO nach vollzogener Schlussverteilung (§ 200 Abs. 1 InsO) an den Insolvenzverwalter des Hauptverfahrens zu übergeben. Dies setzt voraus, dass das ausländische Verfahren noch nicht beendet ist, da sonst der Überschuss lediglich im Rahmen einer Nachtragsverteilung verteilt werden kann.[6]
Rn 8
Durch § 358 InsO wird insofern § 199 InsO verdrängt.[7] Nach dieser Norm hat der Insolvenzverwalter, wenn bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, den verbleibenden Überschuss dem Schuldner herauszugeben.
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