Rn 5

Im Falle der Abwicklung der Sekundärinsolvenzmasse durch den Verwalter dürfte in aller Regel die Feststellung eines Überschusses keine Schwierigkeiten bereiten. Allerdings kann in mehreren Konstellationen trotz des Vorhandseins eines Überschusses die Anwendung des § 358 InsO abzulehnen sein.

 

Rn 6

Es handelt sich insbesondere um die Fälle, in denen das Sekundärinsolvenzverfahren beendet wird, ohne dass eine Befriedigung aller Gläubiger stattgefunden hat. Zu erwähnen sind die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO, die Einstellung mangels Masse nach § 207 InsO sowie die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 211 InsO. In diesen Fällen kann mangels Befriedigung der Forderungen § 358 InsO nicht zum Tragen kommen. Der verbleibende Überschuss wird allerdings mit Verfahrenseinstellung von der Beschlagnahmewirkung des Hauptinsolvenzverfahrens erfasst und kann zu dessen Masse gezogen werden.[5] Der Fall einer Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes nach § 212 InsO kommt hier allerdings nicht infrage. Gemäß § 356 Abs. 3 InsO ist im Rahmen des Sekundärinsolvenzverfahrens das Vorhandensein eines Insolvenzgrunds nicht festzustellen.

[5] Ähnlich Kübler/Prütting/Bork-Kemper/Paulus, § 358 Rn. 2; MünchKomm-Reinhart, § 358 Rn. 1.

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