Rn 20

Es stellt sich die Frage, ob ein bereits eröffnetes Partikularinsolvenzverfahren nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zu einem Sekundärinsolvenzverfahren wird. Die Insolvenzordnung enthält diesbezüglich keine Regelung, im Gegensatz zur EuInsVO. Wird ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, nachdem in einem anderen Mitgliedstaat ein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet wurde, so gelten nach Art. 36 EuInsVO für Letzteres die Vorschriften über das Sekundärinsolvenzverfahren. Mit anderen Worten wird das Partikular- zu einem Sekundärinsolvenzverfahren.[17]

 

Rn 21

Mangels entsprechender Regelung in der InsO ist auch ein nach § 354 InsO als Partikularinsolvenzverfahren eröffnetes Verfahren nach Eröffnung eines ausländischen Hauptverfahrens als Sekundärverfahren fortzuführen.[18]

[17] Pannen-Herchen, EuInsVO, Art. 36 Rn. 2.
[18] H. M.: HK-Stephan, § 356 Rn. 3; Braun-Liersch/Delzant, § 356 Rn. 3; Kübler/Prütting/Bork-Kemper/Paulus, § 356 Rn. 4.

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