Rn 13

Die Antragsbefugnis der Gläubiger ergibt sich nicht direkt aus § 356 InsO, folgt jedoch aus der anwendbaren Regelung des § 354 InsO. Zu beachten ist die Erforderlichkeit eines besonderen Interesses wenn lediglich sonstiges Vermögen vorhanden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge