Rn 12

Gemäß § 354 InsO setzt die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens, und somit auch eines Sekundärinsolvenzverfahrens, das Vorhandensein einer Niederlassung oder sonstigen Vermögens des Schuldners im Inland voraus. Für die Auslegung dieser beiden Begriffe kann auf die Kommentierung zu § 354 InsO verwiesen werden. Niederlassung bedeutet jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.[10] Nach § 354 Abs. 1 InsO reicht auch das Vorhandensein von sonstigen Vermögenspositionen, d. h. Vermögenspositionen, die keine Niederlassung bilden, aus, um ein Partikularinsolvenzverfahren zu eröffnen. Der Eröffnungsantrag eines Gläubigers ist allerdings nur dann zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat.

[10] Siehe hierzu § 354 InsO Rn. 13 f.

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