Rn 8

Die Voraussetzungen der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ergeben sich aus der kumulierten Anwendung der §§ 354 und 356 InsO.

2.1 Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens

 

Rn 9

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens setzt das Vorhandensein eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens voraus. Ein Eröffnungsantrag reicht nicht aus.[8] Ist ein solches Verfahren noch nicht eröffnet, kommt lediglich die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens nach § 354 InsO infrage.

[8] Kübler/Prütting/Bork-Kemper/Paulus, § 356 Rn. 4; Uhlenbruck-Lüer, § 356 InsO Rn. 6.

2.2 Anerkennung des Hauptinsolvenzverfahrens

 

Rn 10

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens kommt nur dann in Frage, wenn das ausländische Hauptinsolvenzverfahren im Inland überhaupt anerkennungsfähig gemäß § 343 InsO ist.[9] Dies ergibt direkt aus der Formulierung des § 356 Abs. 1 Satz 1 InsO ("Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens"). Hierfür muss das Eröffnungsgericht nach deutschem Recht zuständig sein und die Anerkennung darf nicht zu einem Ergebnis führen, das gegen den deutschen ordre public verstößt.

 

Rn 11

Sollte das ausländische Hauptinsolvenzverfahren nicht anerkennungsfähig sein, so kann wiederum nur ein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet werden.

[9] Kübler/Prütting/Bork-Kemper/Paulus, § 356 Rn. 4; MünchKomm-Reinhart, § 356 Rn. 6; FK-Wenner/Schuster, § 356 InsO Rn. 3.

2.3 Vorhandensein einer Niederlassung / sonstigen Vermögens

 

Rn 12

Gemäß § 354 InsO setzt die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens, und somit auch eines Sekundärinsolvenzverfahrens, das Vorhandensein einer Niederlassung oder sonstigen Vermögens des Schuldners im Inland voraus. Für die Auslegung dieser beiden Begriffe kann auf die Kommentierung zu § 354 InsO verwiesen werden. Niederlassung bedeutet jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.[10] Nach § 354 Abs. 1 InsO reicht auch das Vorhandensein von sonstigen Vermögenspositionen, d. h. Vermögenspositionen, die keine Niederlassung bilden, aus, um ein Partikularinsolvenzverfahren zu eröffnen. Der Eröffnungsantrag eines Gläubigers ist allerdings nur dann zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat.

[10] Siehe hierzu § 354 InsO Rn. 13 f.

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