Rn 24

Im Gegensatz dazu muss bei der Überschuldung auf den hinter der Niederlassung stehenden Rechtsträger abgestellt werden. Überschuldet kann nämlich immer nur der Rechtsträger sein.[26] Der Insolvenzgrund der Überschuldung lässt sich also nur feststellen, wenn weltweit die Aktiva und Passiva betrachtet werden.[27]

[26] Wimmer, ZIP 1998, 982, 986.
[27] Braun-Liersch/Delzant, § 354 Rn. 17; MünchKomm-Reinhart, § 354 Rn. 27. Siehe auch für die EuInsVO Wimmer, ZIP 1998, 982, 987; BK-Pannen, Art. 3 EuInsVO Rn. 37.

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