Rn 22
Bei der Prüfung der Insolvenzgründe ist zwischen Partikular- und Sekundärinsolvenzverfahren zu unterscheiden. Während nach § 356 Abs. 3 InsO ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird, ohne dass ein Insolvenzgrund festgestellt werden muss, muss bei einem Partikularverfahren ein Insolvenzgrund i. S. d. §§ 17 ff. InsO vorliegen. Dabei kann es sich – als Fremdantrag – nur um die Zahlungsunfähigkeit oder um die Überschuldung handeln.
3.6.1 Zahlungsunfähigkeit
Rn 23
Umstritten bei dem Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit ist, ob auf einen rein niederlassungsbezogenen Begriff der Zahlungsunfähigkeit abzustellen ist oder ob die Zahlungsunfähigkeit anhand eines weltweiten Maßstabes zu beurteilen sein soll. Für einen globalen Maßstab spricht, dass der Niederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und das aus der Hauptniederlassung immer Geld in die Zweigniederlassung transferiert werden kann.[21] Würde man dem folgen, hätte der Gläubiger, der die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens beantragt, nachzuweisen, dass der Schuldner global nicht in der Lage ist, seine fälligen Leistungen zu erfüllen.[22] Dieser Nachweis kann bei einem weltweit agierenden Unternehmen von dem Gläubiger kaum erbracht werden bzw. würde umfangreiche Ermittlungen erfordern.[23] In einem vergleichbaren Fall hat der BGH entschieden, dass lediglich auf das Zahlungsverhalten der Niederlassung in Deutschland, der Hauptniederlassung und allenfalls der Niederlassungen in anderen europäischen Staaten abzustellen sei.[24] Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit sollte aus Praktikabilitätsgesichtspunkten mithin niederlassungsbezogen festgestellt werden.[25]
3.6.2 Überschuldung
Rn 24
Im Gegensatz dazu muss bei der Überschuldung auf den hinter der Niederlassung stehenden Rechtsträger abgestellt werden. Überschuldet kann nämlich immer nur der Rechtsträger sein.[26] Der Insolvenzgrund der Überschuldung lässt sich also nur feststellen, wenn weltweit die Aktiva und Passiva betrachtet werden.[27]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen