Rn 9

Sollte ein Hauptinsolvenzverfahren bereits in einem Drittstaat eröffnet worden sein, so würde es sich bei dem in Deutschland eröffneten Verfahren um ein Sekundärinsolvenzverfahren i. S. d. § 356 InsO handeln und nicht um ein Partikularverfahren (zur Unterscheidung, siehe oben Rn. 1).

 

Rn 10

Somit setzt die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens als solches voraus, dass kein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Andernfalls wird ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet und es gelten zusätzlich die §§ 356 ff. InsO.

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