Rn 11

Wie § 240 ZPO sieht § 352 Abs. 2 InsO die Unterbrechung eines Rechtsstreits auch dann vor, wenn vor Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden sind. Hierbei muss ferner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den vorläufigen Verwalter übertragen worden sein. Dies entspricht im deutschen Recht der Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters.[15]

 

Rn 12

Solche Sicherungsmaßnahmen werden gemäß § 343 Abs. 2 ebenfalls automatisch anerkannt.

 

Rn 13

In diesem Fall endet die Unterbrechung mit der Aufhebung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im vorläufigen Insolvenzverfahren.[16]

[15] Smid, Komm-EuInsVO § 352 Rn. 8.
[16] Braun-Liersch, § 352 Rn. 6; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1158.

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