Rn 154

Der Schuldner muss eine selbstständige Tätigkeit bereits ausüben oder dies in naher Zukunft beabsichtigen. Unter der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners ist in Anlehnung an den Gewerbebegriff[332] jede auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht zu verstehen, die der Schuldner, eigenverantwortlich und ohne weisungsgebunden zu sein, ausübt. Unerheblich ist, ob der Schuldner die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausübt.[333] Nicht von Abs. 2 sind demnach Dienstverhältnisse i. S. v. § 611 BGB erfasst. Unbeachtlich für die Anwendbarkeit von Abs. 2 ist hingegen das Merkmal der sog. "Scheinselbstständigkeit". Die Scheinselbstständigkeit ist in der Hauptsache für die Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zugunsten des Scheinselbstständigen/Arbeitnehmers von Bedeutung, die gerade dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner der Dienst- oder Werkleistung wirtschaftlich von einem oder wenigen Auftraggebern abhängig ist. Durch die Einführung von Abs. 2 ist die Auflösung von Interessenkonflikten zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner beabsichtigt. Da sich solche Interessenkonflikte auch im Zusammenhang mit einer Scheinselbstständigkeit ergeben können, z. B. wenn der Schuldner ein Kfz least, um als Ausfahrer lediglich für ein Unternehmen tätig zu werden, sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die einer Freigabe der aus der Scheinselbstständigkeit erzielten Einkünfte durch den Insolvenzverwalter entgegenstehen würden.

[332] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/3227, S. 17.
[333] Ahrens, NZI 2007, 622 (626).

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