Rn 46

Grundstücke und Wohnungseigentum (hier ist § 11 Abs. 2 WEG zu beachten) gehören einschließlich ihres Zubehörs, § 97 BGB, d. h. die der Hypothek gemäß § 865 ZPO mithaftenden Gegenstände (z. B. Baumaschinen eines Bauunternehmens, Bestände einer Baumschule[111]), zur Insolvenzmasse,[112] auch wenn sie wertausschöpfend mit Grundpfandrechten belastet sind.[113]

Dass der Schuldner die Immobilie selbst bewohnt, ändert an der Pfändbarkeit nichts; er hat im Übrigen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen einen Nutzungsersatz an die Masse zu leisten.[114] Die Zahlungen haben aus den unpfändbaren Einnahmen zu erfolgen, weshalb der Anspruch regelmäßig wertlos ist, weil er nicht bzw. nur erheblich erschwert vollstreckt werden kann. Nach Ansicht des BGH besteht in der Nichtabführung auch kein Versagungsgrund i. S. d. § 290, so dass dieser Anspruch rein theoretischer Natur bleiben dürfte.

 

Rn 47

Ebenso zählen abgespaltete dingliche Rechte wie Nießbrauch, und zwar auch dann, wenn die Überlassung dieses Rechts grundbuchmäßig ausgeschlossen ist,[115] Ausübung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, soweit die Ausübung einem anderen gestattet ist, und Sicherungsrechte wie Hypothek und Grundschuld zur Masse. Ein lediglich schuldrechtlich vereinbartes Wohnrecht ist dagegen nicht übertragbar (§ 603 Satz 2 BGB) und somit auch nicht Bestandteil der Masse.[116]

 

Rn 48

Grundstücken gleichgestellt sind die im jeweiligen Schiffsregister eingetragenen[117] Schiffe und Schiffsbauwerke. Ferner gehören Hochseekabel zur Masse.

 

Rn 49

Auch grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erbbaurechte und (in den neuen Bundesländern) Gebäudeeigentum (Art. 233 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 8 EGBGB) gehören hierher, außerdem Bergwerkseigentum, Jagd- und Fischereirechte.[118]

 

Rn 50

Soweit unbewegliche Vermögensgegenstände in einem Register stehen, ist dort ein Insolvenzvermerk einzutragen. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter kann einen entsprechenden Antrag nach §§ 23, 32 Abs. 2 Satz 2 stellen. Bestehen Zweifel an einem gerichtlichen Eintragungsersuchen, ist er hierzu verpflichtet; andernfalls haftet er ggf. nach § 60 Abs. 1.[119]

[111] Hess/Weis/Wienberg-Weis, §§ 35, 36 Rn. 134.
[112] Siehe dazu auch Kraemer/Vallender/Vogelsang-Amelung, 38. Lfg., Fach 2, Kapitel 19, Rn. 107 ff.
[113] Zur Problematik der rechtsgeschäftlich oder durch Vollstreckung erlangten "Schornsteinhypotheken" und der hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. BGH ZInsO 2015, 1280 ff.: Löschungsansprüche gegen nachrangige Grundpfandrechte sind ausgeschlossen, auch wenn auf diese im Rahmen einer Zwangsversteigerung keine Erlöse zu erwarten sind. Ein Löschungsanspruch besteht nur im Fall des eindeutigen Rechtsmissbrauchs.
[116] AG Hamburg ZInsO 2008, 1150 (1152).
[117] Ohne Eintragung handelt es sich um bewegliche Sachen.
[118] Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 35 Rn. 46.

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