Rn 29

In die Insolvenzmasse fallen Erfindungen sowie angemeldete Patente,[69] die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PatG grundsätzlich übertragbar sind, soweit es nicht um den persönlichkeitsrechtlichen Teil geht.[70] Anders als bei Marken trägt das Europäische Patentamt keinen Insolvenzvermerk ein.[71] Ein noch nicht angemeldetes Patent stellt dann einen in die Masse fallenden Vermögenswert dar, wenn ein Wille zur späteren Verwertung besteht und dieses für Außenstehende erkennbar war,[72] z. B. durch Verkaufsverhandlungen, Vorführungen bzw. den Vorbereitungen dazu.[73] Das in § 12 PatG geregelte Vorbenutzungsrecht fällt ebenso in die Masse[74] wie Ansprüche wegen Verletzung eines Patents (§§ 139, 140a, 140b PatG).[75] Zur Behandlung von Patentlizenzen siehe Rn. 37 ff.

 

Rn 30

Ein Gemeinschaftspatent gehört nach Art. 12 EuInsVO bei mehreren Insolvenzverfahren in verschiedenen Ländern in die Masse des Hauptverfahrens (dazu Rn. 140).

 

Rn 31

In der Praxis handelt es sich häufig um Arbeitnehmererfindungen,[76] bei denen in der Insolvenz des Arbeitgebers der Verwalter die Arbeitgeberrechte ausübt.[77] Diese Rechte können vom Insolvenzverwalter verwertet werden, wenn der Schuldner als Arbeitgeber diese gemäß §§ 6, 7 ArbnErfG zuvor unbeschränkt in Anspruch genommen hat.[78] Maßgebliche Norm ist § 27 ArbnErfG. Hiernach ist zu differenzieren, ob der Verwalter die Erfindung mit dem Geschäftsbetrieb veräußert oder ohne. Im ersten Fall tritt der Erwerber ab der Eröffnung des Verfahrens in die Vergütungspflicht ein (§ 27 Nr. 2 ArbnErfG);[79] im zweiten Fall muss der Verwalter vor einem Verkauf wegen des Vorkaufsrechts des Arbeitnehmers diesem zunächst die Modalitäten der angestrebten Veräußerung mitteilen (§ 27 Nr. 3 ArbnErfG).[80] Eine entgegen dem Vorkaufsrecht vorgenommene dingliche Übertragung ist zwar wirksam, aber der Verwalter haftet auf Schadensersatz.[81] Nach § 27 Nr. 4 Satz 2 ArbnErfG kann der Arbeitnehmer rückständige Vergütungsansprüche uneingeschränkt zur Aufrechnung bringen. Nutzt der Verwalter die Erfindung, entsteht gegenüber dem Arbeitnehmer eine Masseverbindlichkeit.[82]

 

Rn 32

Ein Patent wird durch Veräußerung oder Erteilung einer Lizenz verwertet.[83]

[69] RGZ 52, 227 (230 ff.); Benkard-Melullis, § 6 Rn. 18; Busse-Keukenschrijver, § 15 Rn. 46; Kraemer/Vallender/Vogelsang-Amelung, 38. Lfg., Fach 2 Kapitel 19 Rn. 142.
[70] Nur der vermögensrechtliche Teil, das Recht auf die Erfindung bzw. das Patent, ist pfändbar und unterliegt dem Insolvenzbeschlag, Uhlenbruck-Hirte, § 35 Rn. 239 m.w.N.
[71] Busse-Keukenschrijver, § 15 Rn. 46.
[72] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 5 Rn. 468.
[73] Uhlenbruck-Hirte, § 35, Rn. 239; Benkard-Melullis, § 6 Rn. 18.
[74] Benkard-Rogge, § 12 Rn. 25.
[75] Siehe zu den einzelnen Ansprüchen Benkard-Rogge/Grabinski, § 139 Rn. 38 ff.
[76] Jaeger-Henckel, KO § 1 Rn. 35.
[77] K. Schmidt/Schulz, ZIP 1982, 1015 (1019).
[78] OLG Karlsruhe ZIP 2013, 380 (381); MünchKomm-Peters, § 35 Rn. 331.
[79] Bartenbach/Volz, § 27 n. F. Rn. 55; Paul, ZInsO 2009, 1839 (1841).
[80] Bartenbach/Volz, § 27 n. F. Rn. 66 und 76.
[81] Bartenbach/Volz, § 27 n. F. Rn. 79.
[82] Bartenbach/Volz, § 27 n. F. Rn. 114; Paul, ZInsO 2009, 1839 (1842).
[83] Kuhn/Uhlenbruck, § 6 Rn. 36 f. Zur Rechtslage bei Sicherungsübereignung; Häcker, ZIP 2001, 995 ff.

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