Rn 16
Der ausländische vorläufige Insolvenzverwalter muss seinen Antrag nach § 344 Abs. 1 bei dem zuständigen inländischen Insolvenzgericht stellen. Zuständig ist gemäß § 348 das Gericht, in dessen Bezirk die Niederlassung, oder wenn eine Niederlassung fehlt, das Vermögen des Schuldners belegen ist.
Rn 17
Über den Antrag entscheidet der Richter, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG.[16]
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