Rn 5

§ 344 Abs. 1 ist von der Regelung des § 343 Abs. 2 abzugrenzen, wonach Sicherungsmaßnahmen, die in einem ausländischen Insolvenzeröffnungsverfahren angeordnet werden, in Deutschland anerkannt werden. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach deutschem Recht gemäß §§ 344, 21 kann geboten sein, um im Vergleich zu § 343 Abs. 2 kurzfristiger eine Sicherung der potentiellen Sekundärinsolvenzmasse zu erhalten. Des Weiteren kann das inländische Recht weitergehende Sicherungsmaßnahmen als das ausländische Recht kennen:

 

Rn 6

  • Bei den nach § 343 Abs. 2 anzuerkennenden Sicherungsmaßnahmen handelt es sich um Sicherungsmaßnahmen nach der ausländischen lex fori concursus. Mit dieser Norm sind Schutzlücken hinsichtlich der Sicherung deutscher Massegegenstände nicht ausgeschlossen, falls in Deutschland weitergehende Sicherungsmaßnahmen realisierbar sein sollten.[7] Diese potentielle Lücke wird durch § 344 geschlossen.
 

Rn 7

  • Der Unterschied zu der Anerkennung der Wirkungen der ausländischen Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 liegt darin, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 nicht den Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften (Erfordernis einer förmlichen vollstreckbaren Erklärung etc.) unterliegt.[8]
[7] MünchKommBGB-Kindler, § 344 InsO Rn. 1053.
[8] HK-Stephan, § 344 Rn. 4; Liersch, NZI 2003, 302 (306); Braun-Liersch, § 344 Rn. 21.

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