Rn 24

§ 343 Abs. 2 stellt klar, dass auch Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die von dem Gericht des Hauptinsolvenzverfahrens erlassen wurden, im Inland anzuerkennen sind.[42] Die Wirkungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bestimmen sich nach der lex fori concursus. Für die Vollstreckung dieser Entscheidungen gilt § 353 Abs. 2.

 

Rn 25

Nach § 343 Abs. 2 sind weitere insolvenzrechtliche Entscheidungen, die zur Durchführung und Beendigung des Verfahrens ergangen sind, anzuerkennen.[43]

 

Rn 26

Es gelten für die Anerkennung die zu Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen (Rn. 8 ff.). Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzeröffnungsverfahrens bestimmen sich nach der lex fori concursus.

 

Rn 27

Für die Qualifikation der Entscheidung ist wiederum darauf abzustellen, ob die jeweilige Sicherungsmaßnahme oder sonstige Entscheidung, die zur Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens ergangen ist, den wesentlichen Zielen und Grundsätzen des deutschen Insolvenzverfahrens entspricht.

 

Rn 28

Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen verfolgt den Zweck, das schuldnerische Vermögen möglichst umfassend zu schützen und gegen Eingriffe Dritter und des Insolvenzschuldners selbst zu sichern,[44] sie dienen primär dem Schutz der Gläubiger. Wird im ausländischen Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder Maßnahmen gegen den Vollstreckungszugriff Dritter getroffen, so sind diese Wirkungen im Inland anzuerkennen.[45]

 

Rn 29

Anzuerkennen sind ferner Entscheidungen, die die Bestellung und Entlassung des Insolvenzverwalters, die Vornahme der Schlussverteilung oder die Erteilung der Restschuldbefreiung betreffen.[46] Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören etwa die Einstellung mangels Masse bzw. wegen Fortfalls des Eröffnungsgrundes oder die Bestätigung eines Insolvenzplans.

 

Rn 30

Davon abzugrenzen sind Entscheidungen, die das ausländische Insolvenzgericht erlässt, für die aber nach deutschem Recht das Prozessgericht zuständig ist (vis attractiva concursus). Dazu gehören Entscheidungen betreffend die Forderungsaufstellung, die Insolvenzanfechtung und die Qualifizierung von Aus- und Absonderungsrechten.[47] Die Anerkennung derartiger Entscheidungen würde einen unzulässigen Eingriff in die inländische Zuständigkeitsordnung, der insbesondere der Grundsatz des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) zugrunde liegt, bedeuten.[48] Die Anerkennung sonstiger Annexentscheidungen, die Haftungsansprüche der Gläubiger oder des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter betreffen, richten sich mangels internationalrechtlicher Grundlage nach § 328 ZPO. Im Rahmen des § 328 ZPO ist die internationale Zuständigkeit in spiegelbildlicher Anwendung des deutschen Rechts zu beurteilen, unabhängig davon, ob das ausländische Insolvenz- oder das Prozessgericht entschieden hat.[49]

[42] Liersch, NZI 2003, 302 (306).
[43] HK-Stephan, § 343 Rn. 20.
[44] Vgl. Bork, Rn. 102; HK-Eickmann, § 21 Rn. 2.
[45] Vgl. Geimer, IZPR, Rn. 3500; Gottwald-Gottwald, § 130 Rn. 50.
[46] Vgl. Kübler/Prütting-Kemper, § 343 Rn. 24.
[47] Vgl. Gottwald-Gottwald, § 130 Rn. 42.
[48] Habscheid, S. 368 (370 f.); Gottwald-Gottwald, § 130 Rn. 42; im Ergebnis auch Leipold, in: Stoll, S. 198 f.
[49] Leipold, in: Stoll, S. 199.

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