2.1 § 342 Abs. 1 Satz 1

 

Rn 5

Der Gläubiger hat erlangte Sondervorteile gemäß § 342 Abs. 1 an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Darauf, ob auch die lex fori concursus einen derartigen Herausgabeanspruch vorsieht, kommt es nicht an.[3]

 

Rn 6

Der Herausgabeanspruch kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde; denn nur dieses erfasst das weltweite Vermögen des Schuldners.[4]

 

Rn 7

Der Gläubiger muss desWeiteren etwas auf Kosten der Masse erlangt haben.Was zur Insolvenzmasse gehört, richtet sich gemäß § 335 nach der lex fori concursus.

 

Rn 8

Erforderlich ist, dass sich der Gläubiger

  • durch Zwangsvollstreckung,
  • durch eine Leistung des Schuldners oder
  • in sonstiger Weise

befriedigt hat.

 

Rn 9

Eine weitere Voraussetzung für den Herausgabeanspruch nach § 342 Abs. 1 ist, dass das Vermögen, aus dem sich der Gläubiger befriedigt hat, in einem anderen Staat als dem Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist.

 

Rn 10

In Anlehnung an die Regelung des Art. 20 EuInsVO muss die Befriedigung außerdem nach der Eröffnung[5] des Insolvenzverfahrens erfolgt sein.[6]

 

Rn 11

Herauszugeben ist das Erlangte. An wen das Erlangte herauszugeben ist, richtet sich danach, ob das Erlangte in die Insolvenzmasse des Hauptinsolvenzverfahrens oder in die Masse des Territorialinsolvenzverfahrens fällt.[7] Es ist also entweder an den Hauptinsolvenzverwalter oder u.U. an den Sekundärinsolvenzverwalter herauszugeben.

 

Rn 12

Ein dinglich gesicherter Gläubiger wird i.d.R. das behalten dürfen, was er aus der Verwertung seiner Sicherheit im Ausland erlangt hat[8] (vgl. dazu auch die Regelung des Art. 20 Abs. 1 EuInsVO). Er wird regelmäßig die bevorzugte Befriedigung auch im ausländischen Verfahren beanspruchen können, so dass er nicht auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert ist.[9]

[3] Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 20 Rn. 20.
[4] MünchKomm-Reinhart, Art. 20 EuInsVO Rn. 2; BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 21.
[5] Vor der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens kommen die Regeln der Insolvenzanfechtung zur Anwendung, HK-Stephan, § 342 Rn. 8.
[6] HK-Stephan, § 342 Rn. 8.
[7] MünchKomm-Reinhart, Art. 20 EuInsVO Rn. 2.
[8] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 21; HK-Stephan, § 342 Rn. 7. Zur Regelung der EuInsVO vgl. auch Breutigam/Blersch/Goetsch-Pannen, Art. 20 EuInsVO Rn. 4.
[9] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 21.

2.2 § 342 Abs. 1 Satz 2

 

Rn 13

Insbesondere zum Schutz der Gläubiger, die in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung im Ausland eine (teilweise) Befriedigung erlangt haben, verweist § 342 Abs. 1 Satz 2 auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.

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